Kostentragung: Ihr Anspruch auf Fachliteratur

Gewusst wie: Als Interessenvertretung haben Sie Anspruch auf die Bereitstellung sachlicher Mittel (Arbeitsmaterialien und Fachliteratur). Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Rechtsgrundlagen diesem Anspruch zugrunde liegen und wie Sie Ihre Arbeitsmaterialien am besten beantragen. Grundsätzlich gilt, dass Sie die Beantragung sachlicher Mittel in Ihrem Gremium beschließen müssen. Hierzu bedarf es einer guten Vorbereitung:

Vor der Sitzung:

  • Laden Sie die Mitglieder Ihres Gremiums rechtzeitig ein. Denken Sie daran, bei Verhinderung von Gremienmitgliedern die Einladung von Ersatzmitgliedern nicht zu vergessen!
  • Versenden Sie mit der Einladung eine Tagesordnung, die auch den Punkt „Anschaffung sachlicher Mittel“ vorsieht.

Während der Sitzung:

  • Stellen Sie sicher, dass das Gremium beschlussfähig ist.
  • Prüfen Sie, ob es notwendig ist, Fachliteratur (sachliche Mittel) anzuschaffen.
  • Fassen Sie einen Beschluss und halten Sie die Beschlussfassung in einem Protokoll fest.

Nach der Sitzung:

  • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die Beschlusslage und lassen Sie ihm eine Liste mit der gewünschten Fachliteratur und den Kosten zukommen. Nutzen Sie hierfür gerne unsere Bestellscheine!

Im Folgenden finden Sie die geltende Rechtslage zur Kostentragung für

  • Betriebsräte
  • Personalvertretungen
  • Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV)
  • Schwerbehindertenvertretungen (SBV)

 

Kostentragung und Rechtsansprüche für den Betriebsrat

Gemäß § 40 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen somit auch die für Ihre Gremienarbeit erforderliche Literatur überlassen. Die Ausstattung sollte dabei alle Aufgabenfelder eines Betriebsrates abdecken.

§ 40 Abs. 2 BetrVG legt ganz klar fest:
„Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.“

Bitte beachten Sie, dass die Interessenvertretung ihre Sachmittel nicht immer eigenständig bestellen kann. Nach einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung im Gremium stellen Sie in diesem Fall bei Ihrem Arbeitgeber einen förmlichen Antrag auf Zur-Verfügung-Stellung der jeweiligen Literatur. Diesen Antrag sollten Sie begründen.

Um Ihnen die Antragsstellung zu erleichtern, stellen wir Ihnen einen Bestellschein zur Verfügung.

Übrigens: Weigert sich der Arbeitgeber, die Materialien zu beschaffen, hat die Interessenvertretung die Möglichkeit, ein arbeits-/verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten.

 

Urteile zur Fachliteratur des Bund-Verlags:
BAG-Urteil: Ihr Recht auf den „Kittner“

Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben Sie Anspruch auf die Sammlung „Kittner: Arbeits- und Sozialordnung“ vom Bund Verlag:

„Jedes Betriebsratsmitglied hat ein Recht auf sein eigenes Exemplar in der neuesten Auflage (LAG Schleswig-Holstein v. 11.4.1995 - 1 TaBV 4/95, bestätigt durch BAG v. 24.1.1996 - 7 ABR 22/95.“

Bitte beachten Sie: Der Arbeitgeber kann Ihren Betriebsrat nicht darauf verweisen, anstelle der Sammlung „Kittner“ die preiswertere „dtv“-Ausgabe anzuschaffen (LAG Bremen v. 3.5.1996, -4 TaBV 46/95- und 20/96, AuR 1997, S. 31).



Urteil zu
„Schoof: Betriebsratspraxis von A bis Z“


Laut des Urteils des Arbeitsgerichts Franfurt/M. (AZ 18 BV 479/00 vom 14.11.2000) hat der Betriebsrat Anspruch darauf, das Buch „Schoof: Betriebsratspraxis von A bis Z“ vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt zu bekommen.

BAG-Urteil zu „AiB - Arbeitsrecht im Betrieb“:

Ihr Recht auf ein Abonnement

Laut Bundesarbeitsgericht (BAG-Beschluss vom 19.03.2014, Aktenzeichen: 7 ABN 91/13) muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Zeitschrift „AiB - Arbeitsrecht im Betrieb“ zur Verfügung stellen. Die „Arbeitsrecht im Betrieb“ ist auch dann ein erforderliches Sachmittel, wenn der Betriebsrat einen Internetzugang hat. Denn nur die Zeitschrift biete einen „strukturierten Zugang“ zu arbeitsrechtlichen Informationen. Das Internet hingegen berge die Gefahr von Zufallsfunden.

Gerade Nichtjuristen – so die Richter im zugrundeliegenden Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25.9.2013 (4 TaBV 3/13) – seien nicht in der Lage, aus den im Internet ermittelten Ergebnissen die Spreu vom Weizen zu trennen. Für eine Aufbereitung und Behandlung der Rechtsfragen, sei der Betriebsrat daher auf eine Zeitschrift angewiesen, die seinen Verständnismöglichkeiten gerecht würde. Die Richter des BAG folgen dieser Argumentation des Landesarbeitsgerichts in vollem Umfang. Der Betriebsrat hat somit Anspruch auf ein Abonnement der Zeitschrift.

Kostentragung für Personalräte

 Wenn der Personalrat beschlossen hat, welche Fachliteratur für seine Arbeit benötigt wird, trägt er die Titel und Stückzahlen in in einer Bestellung zusammen und gibt sie an den Dienstherren zur Genehmigung weiter. Nutzen Sie hierfür gerne unseren Bestellschein. Nach Abzeichnung durch den Dienstherren können Sie dann die Bestellung an uns senden.

 

Anspruchsgrundlage – Kostenpflicht des Dienstherren:

Auf Bundesebene greift das Bundespersonalvertretungsgesetz. Gemäß § 47 (Sachaufwand und Büropersonal) hat die Dienststelle dem Personalrat "Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienstelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen". Dies umfasst auch die erforderliche Fachliteratur (Gesetze, Kommentare, Fachzeitschriften und vieles mehr).

Auf Landesebene gelten die entsprechenden Landespersonalgesetze. Folgende Paragraphen sind für Ihr jeweiliges Bundesland von Interesse:

  • Baden-Württemberg: § 45 Abs./ 2;
  • Bayern: Art. 44 Abs. 2;
  • Berlin: § 40 Abs. 2;
  • Brandenburg: § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2;
  • Bremen: § 41 Abs. 2;
  • Hamburg: § 46 Abs. 3;
  • Hessen: § 42 Abs. 2; Absatz M-V: § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2; Absatz Nds.: § 37 Abs. 4;
  • Nordrhein-Westfalen: § 40 Abs. 3;
  • Rheinland-Pfalz: § 43 Abs. 2, 5;
  • Saarland: § 43 Abs. 2;
  • Sachsen: § 45 Abs. 2;
  • Sachsen-Anhalt: § 42 Abs. 3;
  • Schleswig-Holstein: § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Abs. 2;
  • Thüringen: § 44 Abs. 2

Gut zu wissen:
Zum erforderlichen Geschäftsbedarf des Personalrats gehört unabhängig von der Größe der Dienststelle und der Zahl der vertretenen Beschäftigten auch eine für seine Arbeit einschlägige Fachzeitschrift zum Personalvertretungsrecht (BVerwG v. 29.6.1988, PersR 88, 243). Die Zeitschrift „Der Personalrat“ ist geeignet, dem Personalrat die für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Informationen zu vermitteln (BVerwG v. 12.9.1989, PersR 89, 293). Hier wird aktuell über Entwicklungen und Lösungsmöglichkeiten auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts und des Personalrechts des öffentlichen Dienstes berichtet.

Kostentragung für Jugend- und Auszubildenendenvertretungen (JAV)

Nach § 65 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) entstehenden Kosten zu tragen. Entsprechend müssen die erforderlichen Mittel (Gesetzestexte, Kommentare, Fachzeitschriften etc.) zur Verfügung gestellt werden.

Da die JAV nicht direkt beim Arbeitgeber die erforderliche Literatur anfordern kann, muss sie den Weg über den Betriebsrat gehen. Die JAV hat dabei einen Überlassungsanspruch, den der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen muss.

 

Kostentragung für Schwerbehindertenvertretungen

Auch als Schwerbehindertenvertreung haben Sie Anspruch auf Fachliteratur. Die gesetzliche Grundlage bildet § 179 SGB IX, der die persönlichen Rechte und Pflichten von Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen im Betrieb festlegt. Gemäß § 179 Abs. 8 und 9 hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen:

(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber; für öffentliche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend. Das Gleiche gilt für die durch die Teilnahme der stellvertretenden Mitglieder an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten. Satz 1 umfasst auch eine Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang.

(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Nutzen Sie für Bestellungen im Rahmen Ihrer Gremienarbeit gerne unseren Bestellschein!

 

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